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GemO § 50. Allgemeines, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 03.12.2019

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 50. Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019

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