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GemO § 48. Ortsteilbürgermeister, LGBl. Nr. 131/2014, gültig von 01.01.2015 bis 30.04.2020

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 48. Ortsteilbürgermeister

(1) Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß § 8 bis 10 betroffen sind oder die für Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) einen Ortsvorsteher (Bürgerrat) bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 125/2012 eingesetzt haben, können zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde für Ortsverwaltungsteile einen Ortsteilbürgermeister bestellen; die Dauer der Funktionsperiode entspricht der des Gemeinderates.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist vom Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Wahlvorschlages mittels Stimmzettel zu wählen. Ortsteilbürgermeister kann nur eine Person sein, die in den Gemeinderat wählbar ist und ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil hat, für den sie gewählt wird; nach Möglichkeit sollte sie ein Mitglied des Gemeinderates sein. Ist der Ortsteilbürgermeister kein Mitglied des Gemeinderates, hat er das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Den Wahlvorschlag für den Ortsteilbürgermeister darf die stärkste Wahlpartei des entsprechenden Ortsverwaltungsteiles einreichen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl im jeweiligen Ortsverwaltungsteil maßgebend ist. Deckt sich die Wahlsprengeleinteilung nicht mit dem betreffenden Ortsverwaltungsteil, können jene Gemeinderatsmitglieder, die ihren Wohnsitz im entsprechenden Ortsverwaltungsteil haben, den Wahlvorschlag einbringen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des betreffenden Ortsverwaltungsteiles unterschrieben sein. Stimmen, die dem Wahlvorschlag nicht entsprechen, sind ungültig. Gibt es kein Gemeinderatsmitglied, das seinen Wohnsitz im entsprechenden Ortsverwaltungsteil hat, oder wird kein oder kein gültiger Wahlvorschlag erstattet oder die Wahl nicht angenommen, kann der Gemeinderat die Wahl aus dem Kreis der in Abs. 2, zweiter Satz, genannten Personen vornehmen. Als gewählt gilt in diesem Fall jene Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sofern ein Ortsteilbürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates ist, hat seine Angelobung unter sinngemäßer Anwendung des § 21 zu erfolgen.

(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsteilbürgermeister, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat, mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Wird der Misstrauensantrag angenommen, ist eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen. Die Wahl oder die Abberufung wird mit Kundmachung nach Abs. 6 wirksam.

(5) Der Ortsteilbürgermeister hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteiles zu berichten und kann Vorschläge erstatten. Der Ortsteilbürgermeister kann mit jenen ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werden, die für den Ortsverwaltungsteil von wesentlicher Bedeutung sind, und ist vor jeder Entscheidung oder Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 43 bis 45) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereiches, zu hören.

(6) Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung, die Wahl oder Abberufung des Ortsteilbürgermeisters und die Aufzählung jener Aufgaben gemäß Abs. 5, mit denen er betraut wurde, sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014

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