GemO § 48. Ortsteilbürgermeister, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2012

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 48. Ortsteilbürgermeister

(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 4) ist ein Ortsvorsteher (Bürgerrat) zu bestellen.

(2) Der Ortsvorsteher hat dem Bürgermeister über die Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, über den Zustand des Gemeindeeigentums, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in seinem Tätigkeitsbereich laufend zu berichten und die ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu erstatten. Er hat weiters bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Gemeinderat frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungem mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Bestellung des Ortsvorstehers nimmt der Gemeinderat für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters vor. Es können nur Gemeindemitglieder hiezu bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Wohnsitz in dem Teil des Gemeindegebietes haben, für den sie bestellt werden. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat über Vorschlag des Bürgermeisters jederzeit abberufen werden.

(4) Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4), die dem Ortsvorsteher gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben und der Name des Ortsvorstehers sind ortsüblich kundzumachen.

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