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GemO § 48. Ortsvorsteher, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.05.2020

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 48. Ortsvorsteher

(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder alle Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) Ortsvorsteher bestellen, wenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.

(2) Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat abberufen werden.

(3) Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister über die Wünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des Gemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die ihren Ortsverwaltungsteil betreffen, das Wort ergreifen.

(4) Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile und allenfalls der Name des Ortsvorstehers und die dem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 3 sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 96/2019

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