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GemO § 46. Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 46. Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

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