GemO § 45. Wirkungskreis des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 45. Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Dem Bürgermeister obliegen:

a) die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse;

b) die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hiefür gesetzlich nicht ein anderes Gemeideorgan zuständig ist;

c) die laufende Verwaltug, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;

d) die Handhabung der Ortspolizei;

e) die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;

f) die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie der Abschluß und die Auflösung von Dienstverhältnissen auf die Dauer von nicht mehr als einem Monat;

g) die Stundung von Abgaben bis zu 4 Wochen;

h) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach § 42.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

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