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GemO § 44. Wirkungskreis des Gemeindevorstandes, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 44. Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt:

a) die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hiefür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;

b) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres;

c) die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur und die Nachsicht von Gemeindeabgaben;

d) die Errichtung von Neu-, Auf-, Um- und Zubauten sowie die Vergabe von Lieferungen und Arbeiten im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;

e) die Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);

f) die Aufnahme nicht ständig Bediensteter der Gemeinde für länger als einen Monat, deren Kündigung sowie Entlassung.

(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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