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GemO § 44. Wirkungskreis des Gemeindevorstandes, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 44. Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt:

a) die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hiefür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;

b) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen der Gemeinde, deren Wert 10 v. H. des hiefür vorgesehenen Voranschlagansatzes, jedoch 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

c) die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur und die Nachsicht von Gemeindeabgaben, wenn die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt, sowie die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Gemeindeabgaben;

d) die Errichtung von Neu-, Auf-, Um- und Zubauten sowie die Vergebung von Lieferungen und Arbeiten auf Kosten der Gemeinde, wenn deren Betrag in der Gesamtfaktura, bei regelmäßig wiederkehrenden Vergebungen der Jahresbetrag, 10 v. H. des hiefür vorgesehenen Voranschlagsatzes, jedoch 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

e) die Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);

f) die Aufnahme nichtständiger Bediensteter der Gemeinde für länger als einen Monat, ihre Kündigung sowie Entlassung.

(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

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