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GemO § 43. Wirkungskreis des Gemeinderates, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.04.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 43. Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlußfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlußrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

a) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, sofern nicht Abs. 4 zur Anwendung kommt;

b) die Errichtung von Neu-, Zu- oder Umbauten sowie die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) 2 Prozent der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen, sofern nicht Abs. 4 zur Anwendung kommt;

c) (entfallen)

d) das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit.c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

e) der Abschluß und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

f) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

(2a) Der Gemeinderat kann in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 lit. a und b abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(4) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 2 lit. a und b durch Verordnung an den Gemeindevorstand ist nicht zulässig, wenn es sich um die Vergabe von Leistungen handelt, die nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz (Stmk. VergG), LGBl. Nr. 85/1995, in der jeweils geltenden Fassung, im Amtsblatt der EG auszuschreiben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999

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