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GemO § 43. Wirkungskreis des Gemeinderates, LGBl. Nr. 14/1976, gültig von 01.04.1976 bis 31.03.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 43. Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlußfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlußrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

a) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen in einem die Grenzen des § 44 Abs. 1 lit. b überschreitenden Ausmaße;

b) die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur in einem die Grenzen des § 44 Abs. 1 lit. c überschreitenden Ausmaße;

c) die Errichtung von Neu-, Auf-, Um- und Zubauten sowie die Vergebung von Lieferungen und Leistungen in einem die Grenzen des § 44 Abs. 1 lit. d überschreitende Ausmaße;

d) das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit.c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

e) der Abschluß und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

f) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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