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GemO § 3. Stadt- und Marktgemeinden, LGBl. Nr. 125/2012, gültig von 01.01.2013 bis 01.04.2019

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Stadt- und Marktgemeinden

(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zukommt, kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung ‚Stadtgemeinde‘ verliehen werden. Werden Gemeinden vereinigt (§ 8), von denen eine vor der Vereinigung berechtigt war, die Bezeichnung ‚Stadtgemeinde‘ zu führen, dann geht dieses Recht auf die neugeschaffene Gemeinde über.

(2) Gemeinden, denen eine besondere Bedeutung zukommt, insbesondere solchen, die das Marktrecht bereits besitzen, kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung ‚Marktgemeinde‘ verliehen werden. Abs. 1 letzer Satz gilt sinngemäß für die Bezeichnung ‚Marktgemeinde‘, ausgenommen eine der Gemeinden war vor der Vereinigung berechtigt, die Bezeichnung ‚Stadtgemeinde‘ zu führen.

(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnungen „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden.

(4) Über die Verleihungen gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

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