GemO § 39. Einteilung des Wirkungsbereiches, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967
Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
I. Abschnitt Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 39. Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
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