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GemO § 39. Einteilung des Wirkungsbereiches, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

I. Abschnitt Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39. Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

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