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GemO § 38e. Aufgaben und Befugnisse, LGBl. Nr. 82/1999, gültig von 01.09.1999 bis 27.09.2004

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38e. Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Ausländerbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Ausländerbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.

(5) Der Ausländerbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 87 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6/1960, in der jeweils geltenden Fassung, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Ausländerbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

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