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GemO § 38d. Mitgliedschaft, LGBl. Nr. 57/2002, gültig von 29.06.2002 bis 27.09.2004

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38d. Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des Ausländerbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002

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