GemO § 38c. Begriffsbestimmung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 01.09.1999 bis 27.09.2004
Erstes Hauptstück Die Gemeinde
VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates
§ 38c. Begriffsbestimmung
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999
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