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GemO § 38b. Einrichtung, LGBl. Nr. 82/1999, gültig von 01.09.1999 bis 27.09.2004

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38b. Einrichtung

Einrichtung eines Ausländerbeirates

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Ausländer ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

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