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GemO § 38b. Einrichtung, LGBl. Nr. 49/2004, gültig ab 28.09.2004

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38b. Einrichtung

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

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