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GemO § 38a. Kleinregionen, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 31.12.2014

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 38a. Kleinregionen

(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vier Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind von der Aufsichtsbehörde dann zu erteilen, wenn die zu bilden beabsichtigte Kleinregion

1. mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder

2. mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird.

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

(2) Um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen und als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben hat jede Kleinregion ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen. In diesem sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten der 1. Abschnitt, die § 3 bis 6,§ 7 Abs. 3,§ 8 und 9,§ 17 Abs. 2 und 3,§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörigen Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen. Weitere einzelne Aufgaben dürfen von der Kleinregion dann besorgt werden, wenn die im § 3 Abs. 1 GVOG 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(5a) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz von der Funktionsdauer der Gemeinderäte (als Kollegialorgane) jener Gemeinden abhängig, die in der jeweiligen Kleinregion vertreten sind.

(6) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss der Kleinregionsversammlung über die Verhandlungsgegenstände Erstellung und Weiterentwicklung des KEK ist eine Drei-Fünftel-Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Wird über das KEK abgestimmt, so ist darüber in seiner Gesamtheit nur eine Zustimmung oder Ablehnung des Antrages möglich; inhaltliche Änderungen des vom Kleinregionsvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten KEK können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(7) Der Kleinregionsvorstand besteht aus allen Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der einer Kleinregion angehörigen Gemeinden und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind; eine Wahl gemäß § 21 Abs. 1 GVOG 1997 hat daher nicht zu erfolgen. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden jedenfalls zu bestellen. Jedes Mitglied des Kleinregionsvorstandes ist auch in der Kleinregionsversammlung stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung kann nur durch Einstimmigkeit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Drei-Fünftel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zulässigen Auftragswert.

(7a) Jeder Gemeinderat (als Kollegialorgan) einer Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion einen Berichterstatter bestellen. Dieser kann der Bürgermeister oder ein Delegierter sein und hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).

(8) Die in diesem Paragrafen maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010

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