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GemO § 38a. Kleinregionen, LGBl. Nr. 92/2008, gültig von 01.10.2008 bis 30.04.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 38a. Kleinregionen

(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vier Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind von der Aufsichtsbehörde dann zu erteilen, wenn die zu bilden beabsichtigte Kleinregion

1. mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder

2. mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird.

(2) Um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen und als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben hat jede Kleinregion ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen. In diesem sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten der 1. Abschnitt, die § 3 bis 6,§ 7 Abs. 3,§ 8 und 9,§ 17 Abs. 2 und 3,§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörigen Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben ausschließlich die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen.

(6) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss der Kleinregionsversammlung ist weiters eine Drei-Fünftel-Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Wird über das KEK abgestimmt, so ist darüber in seiner Gesamtheit nur eine Zustimmung oder Ablehnung des Antrages möglich; inhaltliche Änderungen des vom Kleinregionsvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten KEK können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(7) Der Kleinregionsvorstand besteht aus allen Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der einer Kleinregion angehörigen Gemeinden und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind; eine Wahl gemäß § 21 Abs. 1 GVOG 1997 hat daher nicht zu erfolgen. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden jedenfalls zu bestellen. Jedes Mitglied des Kleinregionsvorstandes ist auch in der Kleinregionsversammlung stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung kann nur durch Einstimmigkeit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Drei-Fünftel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss.

(8) Die in diesem Paragrafen maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008

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