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GemO § 38a. Kleinregionen, LGBl. Nr. 131/2014, gültig ab 01.01.2015

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 38a. Kleinregionen

(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus zwei Gemeinden zu bestehen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

(2) Für Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben. Im KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die § 3 bis 6,§ 7 Abs. 3,§ 8 und 9,§ 17 Abs. 2 und 3,§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997).

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen.

(6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.

(7) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Sind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.

(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK kann nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(9) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der der Kleinregion angehörigen Gemeinden. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden zu bilden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006 zulässigen Auftragswert.

(10) Jede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014

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