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GemO § 38. Satzung der Verwaltungsgemeinschaft, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.09.2008

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 38. Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:

1. die Namen der beteiligten Gemeinden;

2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;

3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

6. die Bedingungen der Aufnahme und das Ausscheidens von Gemeinden.

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