Erstes Hauptstück Die Gemeinde
V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen
§ 38. Satzung der Verwaltungsgemeinschaft
Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
6. die Bedingungen der Aufnahme und das Ausscheidens von Gemeinden.
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