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GemO § 37. Allgemeine Bestimmungen, LGBl. Nr. 14/1976, gültig von 01.04.1976 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 37. Allgemeine Bestimmungen

Verwaltungsgemeinschaft

(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung gleichartiger Geschäfte durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.

(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt – nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht – die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.

(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (§ 38) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.

(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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