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GemO § 36. Mißtrauensvotum, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 36. Mißtrauensvotum

(1) Der Bürgermeister, die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse (§ 14) bedürfen für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben des Vertrauens des Gemeinderates.

(2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit das Mißtrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Vizebürgermeister (§ 32 Abs. 1) den Vorsitz im Gemeinderat. Wird der Mißtrauensantrag angenommen, so hat der Vizebürgermeister unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und hierüber auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Die Neuwahl des Bürgermeisters ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage des Mißtrauensbeschlusses gerechnet, vorzunehmen. Die allfällige Mitgliedschaft des bisherigen Bürgermeisters zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt und seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen.

(3) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 4 nach den Bestimmungen des § 24 jederzeit durch andere Gemeinderatsmitglieder ersetzt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Ausschüsse.

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