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GemO § 35. Aufwandsentschädigung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1974

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 35. Aufwandsentschädigung

(1) Das Amt eines Mitgliedes eines Organes der Gemeinde ist ein Ehrenamt.

(2) Dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier gebührt eine vom Gemeinderat festzusetzende Aufwandsentschädigung. Die jährliche Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister beträgt mindestens 5 v. H. und höchstens das Zweifache der jeweiligen Jahresaufwandsentschädigung eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag. Innerhalb dieser Mindest- und Höchstgrenze hat die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl Richtlinien über das Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für die einzelnen Größengruppen der Gemeinden zu erlassen. Die Aufwandsentschädigung des Gemeindekassiers darf 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht überschreiten. Sie darf nur 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters erreichen, wenn ein Gemeindebediensteter zur Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht. In Gemeinden mit über 3000 Einwohnern gebührt den Vizebürgermeistern eine Aufwandsentschädigung, die 25 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht überschreiten darf.

(3) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern, den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedrn, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 bis höchstens 20 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zuerkannt werden.

(4) Allen Mitgliedern der Organe der Gemeinde gebührt die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.

(5) Über Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist über Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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