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GemO § 34. Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 34. Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:

a) das Stimmrecht;

b) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) zu stellen;

c) Anträge und Anfragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen;

d) zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen;

e) ab Erhalt der Einladung zur Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt bis zum Tag vor der Sitzung und während der Sitzung bis spätestens zur Beschlußfassung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen;

f) an den Bürgermeister, die Vorstandsmitglieder, die Ausschußobmänner und die Referenten (§ 49 a) Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, gemäß § 54 Abs. 4 zu stellen;

g) an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, als Zuhörer teilzunehmen.

(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.

(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu.

(4) Der Bürgermeister kann, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und in den Ausschüssen Anträge stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort ergreifen.

(5) Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Ausschußprotokolle Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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