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GemO § 34. Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 34. Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses in denselben das Stimmrecht; weiters das Recht, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben ferner das Recht, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Sie können auch an den Sitzungen der Fachausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, als Zuhörer teilnehmen. Der Bürgermeister kann, auch wenn er nicht Mitglied ist, im Gemeinderat und in den Ausschüssen Anträge stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort ergreifen.

(2) In Anelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, während seiner Sitzungen Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.

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