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GemO § 33. Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 01.04.2019

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 33. Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern, im besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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