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GemO § 33. Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 33. Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und die Mitglieder Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitg zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister bzw. dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder die Parteien die Geheimhaltung erfordern, im besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.

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