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GemO § 32. Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.06.1997

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 32. Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters die Funktion des Bürgermeisters aus.

(3) Wird die Stelle des Bürgermeistters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt aus den Gründen des § 31 Abs. 4 erster Satz nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübrgehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

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