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GemO § 30. Hemmung der Mandatsausübung, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 30. Hemmung der Mandatsausübung

(1) Stellt der Gemeinderat an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder (Art. 141 B.-VG.), so kann er gleichzeitig die vorläufige Amtsenthebung des Gemeinderatsmitgliedes, welche auch die vorläufige Enthebung von einem Amt im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen zur Folge hat, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verfügen.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates wegen einer die ursprüngliche Wählbarkeit hindernden strafbaren Handlung in strafgerichtliche Untersuchung gezogen oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so darf es für die Dauer des Strafverfahrens, des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sein Mandat und Amt nicht ausüben. Dies gilt auch für den Bürgermeister, der nicht dem Gemeinderat angehört.

(3) Während der Hemmung der Mandatsausübung ruht die Aufwandsentschädigung.

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