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GemO § 29. Mandatsverlust, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 29. Mandatsverlust

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig, wenn:

a) es sein Mandat durch schriftliche Erklärungen zurücklegt;

b) es laut amtsärztlicher Bescheinigung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung desselben verliert;

c) ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

d) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

e) es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder sein Entfernen zu rechtfertigen;

f) es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet;

g) es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Auffordung weigert, sein Mandat auszuüben oder sein angenommenes Amt fortzuführen. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben (vorzeitiges Entfernen) von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.

(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam. In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt.

(3) Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d, lit. f und g und Abs. 2 sinngemäß.

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