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GemO § 29. Mandatsverlust, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 03.12.2019

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 29. Mandatsverlust

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig, wenn:

a) es sein Mandat durch schriftliche Erklärungen zurücklegt;

b) (enfallen)

c) ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

d) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

e) es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder sein Entfernen zu rechtfertigen;

f) es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet;

g) es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben oder sein angenommenes Amt fortzuführen. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben (vorzeitiges Entfernen) von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes.

(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben. In den Fällen des Abs. 1 lit. c bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt.

(3) Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, c, d, f und g und Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verzichtserklärung gemäß Abs. 1 lit. a während der Sitzung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes auch mündlich abgegeben werden kann. Eine solche mündliche Verzichtserklärung ist unter Angabe des Zeitpunktes ihrer Wirksamkeit zu protokollieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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