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GemO § 28. Verwaltungs- und Fachausschüsse, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 28. Verwaltungs- und Fachausschüsse

(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse (§ 14 Abs. 2 und 3) sind aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Jedem Ausschuß müssen mindestens 3 Mitglieder angehören. Für die Ausschußmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.

(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der § 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.

(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.

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