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GemO § 27. Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 27. Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.

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