GemO § 26. Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2020
Erstes Hauptstück Die Gemeinde
IV. Abschnitt Gemeindeorgane
§ 26. Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister
Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
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