GemO § 26. Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2020

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 26. Angelobung des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister

Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.

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