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GemO § 25. Niederschrift über die konstituierende Sitzung, Kundmachung des Wahlergebnisses, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 25. Niederschrift über die konstituierende Sitzung, Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.

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