GemO § 24. Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 24. Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder

(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben.

(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.

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