GemO § 23. Wahl des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 14/1976, gültig von 01.04.1976 bis 30.06.1997

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 23. Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben.

(2) Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.

(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.

(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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