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GemO § 21. Angelobung der Gemeinderatsmitglieder, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 21. Angelobung der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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