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GemO § 2. Namen der Gemeinden und Ortschaften, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Namen der Gemeinden und Ortschaften

(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(2) Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. Die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(3) Dem Bund oder dem Land aus der Durchführung der Namensänderung erwachsene Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.

(4) Die Namensänderung oder die Bestimmung eines neuen Namens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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