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GemO § 19. Bürgermeister, LGBl. Nr. 29/2010, gültig ab 01.05.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 19. Bürgermeister

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

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