GemO § 17. Wahlperiode und Funktionsdauer, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 17. Wahlperiode und Funktionsdauer

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.

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