GemO § 16. Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 16. Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung

(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.

(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen öffentlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.

(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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