GemO § 16. Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 16. Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung

(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.

(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

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