GemO § 15. Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende, LGBl. Nr. 125/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 15. Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis (Registerzählungsgesetz), zu ermitteln. Sind seit der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen. Der Beschluss über die Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist so rechtzeitig zu fassen, dass diese bei der Wahlausschreibung gemäß § 4 Abs. 2 Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009 berücksichtigt werden kann. Eine Änderung während der Funktionsdauer des Gemeinderates ist nicht zulässig.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden bekanntzugeben. Hat eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, so kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178