Erstes Hauptstück Die Gemeinde
IV. Abschnitt Gemeindeorgane
§ 15. Zusammensetzung des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
(2) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Sind seit der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einr amtlichen Ermittlung der Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, daß sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen
(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden bekanntzugeben. Hat eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, so kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178