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GemO § 14. Organe, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 01.04.2019

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 14. Organe

(1) Die Organe der Gemeinde sind

– der Gemeinderat (§ 15)

– der Gemeindevorstand (§ 18)

– der Bürgermeister (§ 19)

– der Gemeindekassier (§ 85)

– die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3)

– die Verwaltungsausschüsse (§ 28)

– die Fachausschüsse (§ 28)

– der Prüfungsausschuß (§ 86)

(2) Für die Verwaltung von in § 71 genannten Einrichtungen und Unternehmungen kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Verwaltungsausschüsse bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist. Ihr Beschlußrecht beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Anstalten und Unternehmungen.

(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Fachausschüsse bestellen.

(4) Der Gemeinderat hat einen Prüfungsausschuß nach § 86 Abs. 1 zu bestellen.

(5) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat, der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010

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