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GemO § 14. Gemeindeorgane, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 13.10.1967 bis 31.01.1999

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 14. Gemeindeorgane

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und im Falle der Übertragung von besonderen Aufgaben nach § 42 Abs. 3 auch dessen Mitglieder, der Bürgermeister, der Gemeindekassier und nach Maßgabe des Abs. 2 die Verwaltungsausschüsse. In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Stadtrat, der Gemeindekassier die Bezeichnung Finanzreferent.

(2) Für die Verwaltung von Anstalten und Unternehmungen kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Verwaltungsausschüsse bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist.

(3) Zur Vorberatung und Antragsteilung über einzelne ihm zustehende Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Fachausschüsse bestellen.

(4) Der Gemeinderat hat einen Prüfungsausschuß nach § 86 Abs. 1 zu bestellen.

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