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GemO § 13. Ehrungen durch die Gemeinde, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2013

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

III. Abschnitt Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 13. Ehrungen durch die Gemeinde

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.

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