GemO § 12. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 75/1995, gültig von 19.10.1995 bis 30.06.1997
Erstes Hauptstück Die Gemeinde
III. Abschnitt Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde
§ 12. Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
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